
§ 9
Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)
Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 9 – Ausstiege
Becken, in denen Ertrinkungsgefahr besteht, müssen in jede für sich abgeschlossenen Beckenteil an günstigen Stellen mit fest eingebauten Notausstiegen ausgerüstet sein.