
Abschnitt 30
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (bisher: BGV C3 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (bisher: BGV C3 DA)
Abschnitt 30 – Zu § 20 Abs. 4:
Im Sinne dieser Forderung gelten festgelegte Sperrzeiten für Zeitverschlussbehältnisse als ausreichend lang, wenn die Sperrzeiten für Geldbestände von
höchstens € 1000,- mindestens 3 Minuten,
höchstens € 2000,- mindestens 5 Minuten
und
mehr als € 2000,- mindestens 10 Minuten
betragen.