
§ 8
Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (bisher: BGV C3)
Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (bisher: BGV C3)
III. – Bau und Ausrüstung → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 8 – Sicherung von Bargeldbeständen
(1) Zum Schutze der Versicherten müssen alle Bargeldbestände so gesichert sein, daß der Anreiz zu Überfallen nachhaltig verringert wird.
(2) Jede Spielhalle und jedes Spielcasino muß mindestens mit einem Geldwechselautomaten ausgerüstet sein.