
§ 23
Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (bisher: BGV C3)
Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (bisher: BGV C3)
IV. – Betrieb
§ 23 – Wartung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Überfallmeldeanlagen sowie gegebenenfalls Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, gewartet werden.