
§ 17
Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (bisher: BGV C3)
Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (bisher: BGV C3)
IV. – Betrieb
§ 17 – Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten bei Beginn ihrer Beschäftigung und danach mindestens halbjährlich auf der Grundlage der Betriebsanweisungen zu unterweisen. Er hat Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung zu dokumentieren und von den Versicherten schriftlich bestätigen zu lassen.