
§ 15
Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (bisher: BGV C3)
Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (bisher: BGV C3)
IV. – Betrieb
§ 15 – Beschäftigungsbeschränkung
Der Unternehmer darf in Betrieben nach § 1 nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Betriebsabläufen vertraut sind.