
§ 12
Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (bisher: BGV C3)
Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (bisher: BGV C3)
III. – Bau und Ausrüstung → B. – Besondere Bestimmungen
§ 12 – Zeitverschlußbehältnisse
(1) Zeitverschlußbehältnisse müssen so beschaffen sein, daß sie gegen widerrechtliche Geldentnahme nachhaltig geschützt sind.
(2) Zeitverschlußbehältnisse müssen so angebracht oder eingebaut sein, daß Unbefugten ein Einblick oder eine Wegnahme verwehrt ist.
(3) Programmierte Sperrzeiten von Zeitverschlußbehältnissen dürfen nicht auf einfache Weise verändert werden können.