
Abschnitt 25
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schausteller- und Zirkusunternehmen (bisher: BGV C2 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schausteller- und Zirkusunternehmen (bisher: BGV C2 DA)
Abschnitt 25 – Zu § 13 Abs. 7:
Unzureichende Sicht ist z.B. gegeben bei Nebel oder Dunkelheit, sofern keine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist.