
Abschnitt 23
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schausteller- und Zirkusunternehmen (bisher: BGV C2 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schausteller- und Zirkusunternehmen (bisher: BGV C2 DA)
Abschnitt 23 – Zu § 13 Abs. 5:
Die Forderung nach Standsicherheit kann z.B. durch Einbau von Abstützungen, Absteifungen, Abseilungen oder Verstrebungen erreicht werden.