
Abschnitt 14
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schausteller- und Zirkusunternehmen (bisher: BGV C2 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schausteller- und Zirkusunternehmen (bisher: BGV C2 DA)
Abschnitt 14 – Zu § 7:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte sich mindestens 0,5 m entfernt von bewegten Teilen aufhalten können und nicht, z.B. durch Fahrgäste, in den Gefahrenbereich gestoßen werden können.