
Abschnitt 12
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schausteller- und Zirkusunternehmen (bisher: BGV C2 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schausteller- und Zirkusunternehmen (bisher: BGV C2 DA)
Abschnitt 12 – Zu § 4 Abs. 5:
Die Montageanleitungen sind gegebenenfalls unter Mithilfe der Hersteller zu erstellen. Insbesondere muß aus der Montageanleitung die Folgerichtigkeit der Auf- und Abbauvorgänge erkennbar sein. Die Montageanleitungen müssen Angaben über Wetterbedingungen enthalten, bei denen eine Montage nicht durchgeführt werden darf.