
Abschnitt 8
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Abschnitt 8 – Zu § 5 Abs. 2:
Ein Abrutschen ist z. B. verhindert, wenn unter Berücksichtigung der Neigung und der Witterungslage Arbeitsplätze standsicher mit Trittleisten oder mit horizontalen Flächen versehen sind.