
Abschnitt 53
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Abschnitt 53 – Zu § 25 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. hinsichtlich der Belastung erfüllt, wenn nur Montagegeräte eingesetzt werden, deren Druck- oder Zugkraft die zulässige Tragfähigkeit des Befestigungsteiles nicht überschreitet.