
Abschnitt 49
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Abschnitt 49 – Zu § 23:
Umschlagarbeiten sind das Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen.
Zum Bereich von Umschlagarbeiten gehört bei Verwendung von Fahrzeugen und Flurförderzeugen auch deren Fahrbereich an Bord des Wasserfahrzeuges.