
Abschnitt 44
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Abschnitt 44 – Zu § 18 Abs. 1:
Kurzzeitige Arbeiten sind z. B. Begehen, Prüfen, Messen.