DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift ...

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Abschnitt 40 , Zu § 16 Abs. 2 Nr. 1:
Abschnitt 40
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Titel: Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 45 DA
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 40 – Zu § 16 Abs. 2 Nr. 1:

Erforderliche Sicherungseinrichtungen sind z. B. Absperreinrichtungen nach § 9, Signaleinrichtungen nach § 12, Rettungsmittel nach § 13 und Feuerlöscheinrichtungen nach den "Regeln die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201).