
Abschnitt 39
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Abschnitt 39 – Zu § 16 Abs. 1:
Sicherungsposten werden in der Praxis z. B. auch als Warnposten, Signalposten, Absperrposten, Brandwache bezeichnet.
Bei umfangreichen Sicherungsarbeiten sollte die Benennung durch den Unternehmer schriftlich bestätigt werden.
Personen-Notsignalanlagen siehe "Sicherheitsregeln für Personen-Notsignalanlagen" (ZH 1/217).