
Abschnitt 36
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Abschnitt 36 – Zu § 15 Abs. 1 Nr. 5:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Säureschutzkleidung den "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (ZH 1/700) und Augenschutz den "Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (ZH 1/703) entspricht.