
Abschnitt 30
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Abschnitt 30 – Zu § 15:
Persönliche Schutzausrüstungen sind geeignet, wenn sie der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) entsprechen.