
Abschnitt 24
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau (bisher: BGV C28 DA)
Abschnitt 24 – Zu § 11 Abs. 6:
Eine Sicherung ist z. B. nicht gerechtfertigt, wenn deren Bereit- oder Herstellen mit größeren Gefahren verbunden ist als die durchzuführende Arbeit.