
§ 7
Schiffbau (bisher: BGV C28)
Schiffbau (bisher: BGV C28)
II. – Bau und Ausrüstung
§ 7 – Aufstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie deren Bauteilen müssen Einrichtungen vorhanden sein, um Ver- und Entsorgungseinrichtungen so anordnen zu können, daß Gefährdungen vermieden werden.