DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau (bisher: BGV C28)

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§ 7, Aufstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
§ 7
Schiffbau (bisher: BGV C28)

II. – Bau und Ausrüstung

Titel: Schiffbau (bisher: BGV C28)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 45
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 7 – Aufstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen

Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie deren Bauteilen müssen Einrichtungen vorhanden sein, um Ver- und Entsorgungseinrichtungen so anordnen zu können, daß Gefährdungen vermieden werden.