
§ 3
Schiffbau (bisher: BGV C28)
Schiffbau (bisher: BGV C28)
II. – Bau und Ausrüstung
§ 3 – Standsicherheit und Tragfähigkeit
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen sowie deren Bauteile einschließlich der schiffbaulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die Standsicherheit und Tragfähigkeit jederzeit gewährleistet ist.