
§ 2
Schiffbau (bisher: BGV C28)
Schiffbau (bisher: BGV C28)
II. – Bau und Ausrüstung
§ 2 – Allgemeines
Wasserfahrzeuge, schwimmende Anlagen und schiffbauliche Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 müssen zur Durchführung der Arbeiten nach Abschnitt III entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II vorhanden, beschaffen, aufgestellt oder ausgerüstet sein.