
§ 12
Schiffbau (bisher: BGV C28)
Schiffbau (bisher: BGV C28)
II. – Bau und Ausrüstung
§ 12 – Signaleinrichtungen
Für die Warnung von Personen müssen Signaleinrichtungen vorhanden sein.
Für die Warnung von Personen müssen Signaleinrichtungen vorhanden sein.