
Abschnitt 21
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung (bisher: BGV C27 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung (bisher: BGV C27 DA)
Abschnitt 21 – Zu § 15:
Als gefährliche Stoffe sind insbesondere solche anzusehen, welche in der Lage sind, mit Luft gefährliche explosionsfähige Atmosphäre zu bilden, z. B. Benzin, brennbare Lösemittel (siehe auch § 4).