
Abschnitt 18
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung (bisher: BGV C27 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung (bisher: BGV C27 DA)
Abschnitt 18 – Zu § 13 Abs. 2 Nr. 5:
Auf den Standplätzen abgelagerte Gegenstände verringern die Standfläche so, dass kein sicherer Stand mehr gewährleistet ist.