
§ 18
Müllbeseitigung (bisher: BGV C27)
Müllbeseitigung (bisher: BGV C27)
III. – Behandlung und Ablagerung →
§ 18 – Verständigungsmöglichkeiten
In Müllbehandlungsanlagen muss zwischen Entladestelle (Kippstelle) und Kranführerkabine sowie zwischen Schaltwarte und Kranführerkabine eine Sprechverbindung durch Telefon, Sprech- oder Rufanlagen oder Sprechfunkgeräte vorhanden sein.