
§ 30
Müllbeseitigung (bisher: BGV C27)
Müllbeseitigung (bisher: BGV C27)
III. – Behandlung und Ablagerung → Betrieb
§ 30 – Deponien
(1) Deponien müssen an den Stellen, die von Fahrzeugen befahren werden, tragfähig sein.
(2) Auf Deponien müssen Fahrzeuge von unbefestigten Schüttkanten (Kippkanten) einen Sicherheitsabstand einhalten.