
§ 1
Müllbeseitigung (bisher: BGV C27)
Müllbeseitigung (bisher: BGV C27)
I. – Allgemeines
§ 1 – Geltungsbereich
Diese BG-Vorschrift gilt für die Beseitigung von Müll sowie die hierfür erforderlichen Betriebsanlagen und -einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Ausrüstungen.