
§ 10
Müllbeseitigung (bisher: BGV C27)
Müllbeseitigung (bisher: BGV C27)
II. – Müllabfuhr
§ 10 – Verhalten bei Müllsammlung
(1) Bei der Sammelfahrt dürfen Müllwerker Müll nicht über verkehrsreiche Straßen transportieren.
(2) Müllwerker müssen sich beim Beladen so verhalten, dass Verletzungen durch die Belade- und Fördereinrichtungen vermieden werden.