
Abschnitt 7
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Zelte und Tragluftbauten (bisher: BGV C25 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Zelte und Tragluftbauten (bisher: BGV C25 DA)
Abschnitt 7 – Zu § 7:
Aufsichtführender kann der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person sein, die hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt sowie weisungsbefugt ist.
Siehe BG-Grundsatz "Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtführende im Zeltbau" (BGG 910).