
Abschnitt 4
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Zelte und Tragluftbauten (bisher: BGV C25 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Zelte und Tragluftbauten (bisher: BGV C25 DA)
Abschnitt 4 – Zu § 4 Abs. 3:
Solche Einrichtungen sind z.B. Winden, Krane, Hubarbeitsbühnen, Spezialfahrzeuge, Arbeits- und Schutzgerüste.