
Abschnitt 10
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Zelte und Tragluftbauten (bisher: BGV C25 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Zelte und Tragluftbauten (bisher: BGV C25 DA)
Abschnitt 10 – Zu § 8 Abs. 4:
Der Schutz der Versicherten gegen umfallende Bauteile ist erfüllt, wenn geeignete Hilfsmittel, z.B. Kranwagen, Montageböcke, Sicherungs- und Hilfsseile verwendet werden und die Fußenden der Bauteile durch Einrichtungen festgelegt, nicht aber durch Personen festgehalten oder belastet werden.