
§ 3
Zelte und Tragluftbauten (bisher: BGV C25)
Zelte und Tragluftbauten (bisher: BGV C25)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 3 – Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Zelte und Tragluftbauten entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sowie die erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind.