
§ 10
Zelte und Tragluftbauten (bisher: BGV C25)
Zelte und Tragluftbauten (bisher: BGV C25)
VI. – Übergangsbestimmungen
§ 10 – Übergangsbestimmungen
Aufsichtführende im Sinne von § 7 Abs. 1 müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Besitz des Ausbildungsnachweises sein.