DGUV Vorschrift 40 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift ...

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Abschnitt 28 , Zu § 19 Abs. 1:
Abschnitt 28
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Titel: Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 40 DA
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 28 – Zu § 19 Abs. 1:

Einsatztaucher und Reservetaucher siehe § 22 Abs. 2.

Der Druckausgleich kann z.B. durch Pressen gegen die zugehaltene Nase bei geschlossenem Mund geprüft werden.