DGUV Vorschrift 40 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift ...

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Abschnitt 27 , Zu § 17 Abs. 4:
Abschnitt 27
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Titel: Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 40 DA
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 27 – Zu § 17 Abs. 4:

Bezüglich der Verständigung zwischen Signalmann und der übrigen Tauchergruppe siehe auch § 18 Abs. 4.