
Abschnitt 27
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Abschnitt 27 – Zu § 17 Abs. 4:
Bezüglich der Verständigung zwischen Signalmann und der übrigen Tauchergruppe siehe auch § 18 Abs. 4.