
Abschnitt 26
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Abschnitt 26 – Zu § 17 Abs. 3:
Zu Tragfähigkeit und Stabilität siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Schwimmende Geräte" (BGV D21, bisherige VBG 40a).