
Abschnitt 25
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Abschnitt 25 – Zu § 15 Abs. 3 Nr. 3:
Gegebenenfalls ist die Notmaßnahme Not-Dekompression zu üben. Siehe hierzu auch § 26.