
Abschnitt 22
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Abschnitt 22 – Zu § 14 Abs. 9:
Die Raumtemperatur soll 25 °C betragen.