
Abschnitt 20
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Abschnitt 20 – Zu § 14 Abs. 7:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn an der Tauchstelle
eine atemgesteuerte Dosiereinrichtung mit mindestens 3000 l Sauerstoff
oder
ein Kreislaufgerät mit einer Betriebszeit von mindestens 3 Stunden
vorhanden ist.