
Abschnitt 13
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (bisher: BGV C23 DA)
Abschnitt 13 – Zu § 12 Nr. 2:
Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Signalmannes sind in Anlage 3 aufgeführt.