DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten (bisher: BGV C23)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 5, Taucher-Druckkammern
§ 5
Taucherarbeiten (bisher: BGV C23)

II. – Bau und Ausrüstung

Titel: Taucherarbeiten (bisher: BGV C23)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 40
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 5 – Taucher-Druckkammern

Taucher-Druckkammern müssen so beschaffen sein, dass

  1. 1.

    sie einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen,

  2. 2.

    der Überdruck von 5 bar in höchstens 6 Minuten erreicht werden kann,

  3. 3.

    Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Kammer besteht,

  4. 4.

    Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist

    und

  5. 5.

    ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und die Behandlung eines erkrankten Tauchers in der Kammer möglich sind.