
§ 5
Taucherarbeiten (bisher: BGV C23)
Taucherarbeiten (bisher: BGV C23)
II. – Bau und Ausrüstung
§ 5 – Taucher-Druckkammern
Taucher-Druckkammern müssen so beschaffen sein, dass
- 1.
sie einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen,
- 2.
der Überdruck von 5 bar in höchstens 6 Minuten erreicht werden kann,
- 3.
Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Kammer besteht,
- 4.
Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist
und
- 5.
ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und die Behandlung eines erkrankten Tauchers in der Kammer möglich sind.