DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten (bisher: BGV C23)

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§ 32, Verhalten bei Taucherunfällen
§ 32
Taucherarbeiten (bisher: BGV C23)

V. – Verhalten bei Taucherunfällen

Titel: Taucherarbeiten (bisher: BGV C23)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 40
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 32 – Verhalten bei Taucherunfällen

(1) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass Taucher mit Anzeichen von Druckfallerkrankungen umgehend unter Sauerstoffatmung in ein Behandlungszentrum gebracht werden.

(2) Bei Vorhandensein einer Taucher-Druckkammer kann die Rekompressionsbehandlung an der Tauchstelle eingeleitet werden. Der Tauchereinsatzleiter hat zu veranlassen, dass umgehend ein Arzt hinzugezogen wird.

(3) Ist nach einem Unfall unter Wasser das Leben des Tauchers nur durch Abweichen von der Austauchtabelle zu retten, ist beim Taucher sofort im Anschluss an die medizinische Notversorgung - falls diese in der Taucher-Druckkammer nicht möglich ist - nach ärztlicher Entscheidung eine Rekompressionsbehandlung durchzuführen.