
§ 13
Taucherarbeiten (bisher: BGV C23)
Taucherarbeiten (bisher: BGV C23)
III. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 – Anforderungen an den Taucherhelfer
Der Unternehmer darf nur körperlich geeignete Personen als Taucherhelfer beschäftigen, von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und die
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie
- 2.
im Bedienen und Warten einer Luftversorgungsanlage unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu dem Unternehmer nachgewiesen haben.