
Abschnitt 96
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (bisher: BGV/GUV-V C22 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (bisher: BGV/GUV-V C22 DA)
Abschnitt 96 – Zu §§ 61 bis 73:
Als Rohrleitungen gelten oberirdisch oder unterirdisch verlegte Leitungen mit rundem, annähernd rundem oder ovalem Querschnitt.