
Abschnitt 74
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (bisher: BGV/GUV-V C22 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (bisher: BGV/GUV-V C22 DA)
Abschnitt 74 – Zu § 40 Abs. 6:
Bei Fahr- und Gehwegen kann die Staubbekämpfung z.B. durch Wasser oder chemische Bindemittel erfolgen.