
Abschnitt 67
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (bisher: BGV/GUV-V C22 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (bisher: BGV/GUV-V C22 DA)
Abschnitt 67 – Zu § 38 Abs. 1:
Die Forderung ist erfüllt, wenn
- 1.
Personen sich in Ruf- oder Sichtweite aufhalten
oder
- 2.
die Verständigungsmöglichkeit durch technische Hilfsmittel, z.B. Telefon, Funksprechgeräte oder Fernseheinrichtungen, hergestellt ist.