
Abschnitt 52
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (bisher: BGV/GUV-V C22 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (bisher: BGV/GUV-V C22 DA)
Abschnitt 52 – Zu § 20 Abs. 1:
Unter Abbrechen ist die Beseitigung von baulichen Anlagen und ihren Teilen auch im Zuge von Umbau- und Instandsetzungsarbeiten zu verstehen. Auf die Information "Abbrucharbeiten" (BGI 665) wird hingewiesen.