
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (bisher: BGV/GUV-V C22 DA)
Abschnitt 49 – Zu § 18 Abs. 2:
Die Forderung ist erfüllt, wenn
- 1.
Gewichtsangaben der Bauteile und ihre einzuhaltende Transportlage beachtet werden,
- 2.
Anschlagpunkte an den Bauteilen so gewählt und ausgebildet sind, dass die beim Transport auftretenden Kräfte ohne Beschädigung aufgenommen werden können,
- 3.
zum Transport der Bauteile Transportfahrzeuge, Hebezeuge und Anschlagmittel verwendet werden, die auf Gewicht, Form und Abmessung der Bauteile abgestimmt sind,
- 4.
die notwendigen Hilfseinrichtungen für die Lagerung der Bauteile (z.B. Lagergestelle, Aufstellböcke) vorgehalten und verwendet werden,
- 5.
erforderlichenfalls Leitseile benutzt werden
und
- 6.
die einschlägigen Abschnitte der DIN 1045-1 "Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton; Teil 1: Bemessung und Konstruktion" beachtet werden.